Reitverein
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Satzung des Reit- und Fahrvereins Heiderhof e. V.

§ 1   Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Reit- und Fahrverein Heiderhof und nach Eintragung in das

Vereinsregister den Zusatz e.V.. Er hat seinen Sitz in Ratingen und gehört dem Kreis/Bezirksverband Düsseldorf an und ist dem Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland d.V. angeschlossen. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2   Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Reiterei und aller Fragen, die sich mit dem Pferd befassen.

 Seine besonderen Ziele sind:

 a)  Ausbildung der Jugend und aller interessierten Personen im Reiten und Fahren,

     sowie Haltung, Ausbildung von Pferden und Umgang mit ihnen.

 b) Durchführung von Pferdeleistungsschauen.

§ 3   Gemeinnützigkeit

Der Verein ist politisch neutral und verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlte Kapitaleinlage und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4   Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

2. Der Verein besteht aus:

 

a) ordentlichen Mitgliedern

b) außerordentlichen Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern                                                                                                                       

 

a)    Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die sich aktiv an dem in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zweck beteiligen.

 b)    Außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer des Vereins werden, die bereit sind die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

 c)     Zu Ehrenmitgliedern können um die Förderung des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten ernannt werden.

 

§ 5   Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag um Aufnahme in den Verein geschieht durch Anmeldung bei dem Vorstand. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach 6-monatiger Probezeit bei offener Abstimmung über die Aufnahme.

§ 6   Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

 1. durch Austritt

2. durch Tod

3. durch Ausschluss, der vom Vorstand beschlossen werden kann. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich.

 

Mit dem Austritt oder Ausschluß erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein. Seinen Pflichten dem Verein gegenüber hat der Ausgeschiedene bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen.

§ 7   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Sie können an allen Vereinsbeschlüssen teilnehmen.

 2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a.) die Satzung einzuhalten und die Anordnungen des Vereins zu befolgen,

b.) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen

     und seine Gemeinnützigkeit zu fördern bzw. aufbauen zu helfen,

c.) die fest gesetzten Beiträge bzw. Gebühren zu bezahlen,

d.) keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind.

§ 8   Ur- bzw. Stammitgliedschaft

1. Jedes Mitglied des Vereins kann in mehreren Vereinen Mitglied sein, jedoch nur in einem Verein Ur- bzw. Stammitglied sein.

2. In Vereinswettkämpfen (Kreis-, Bezirks- oder Verbandsmannschaftswettkämpfen) sind nur Ur- bzw. Stammitglieder des Vereins startberechtigt, falls die Ausschreibungen nichts anderes besagen.

3. Änderungen der Stammitgliedschaft bedürfen eines Antrages an die Geschäftstelle des Verbandes von dem bisherigem, wie dem Verein, in dem der Antragsteller Stammitglied werden will. Eine Änderung der Stammmitgliedschaft kann erst nach 4 Monaten Gültigkeit erlangen.

§ 9   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

1. Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertr. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, Kassenführer, Verantwortlichen für die Freizeitreiter und dem Jugendwart.

Der Reitlehrer kann mit beratender Stimme zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

Der Vorstand, ausgenommen der Jugendwart, wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

 Den Jugendwart wählen die Jugendlichen des Vereins. Als Jugendliche in diesem Sinne

gelten alle männlichen und weiblichen Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.

 Der Vorsitzende, der stellvertr. Vorsitzende und der Geschäftsführer bilden den Vorstand im Sinne der §§ 26 ff. BGB. Jeweils zwei von Ihnen sind zur gesetzlichen Vertretung desVereins berechtigt. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Dem Vorstand obliegt:

a.) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, entsprechend § 5.

b.) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.

 

Der Vorstand bestimmt über die Bildung von etwa notwendigen Ausschüssen.

Der Geschäfts- und Kassenführer erledigt den laufenden Schriftverkehr, übernimmt die Rechnungs- und Kassenführung, erstattet den Geschäftsbericht und fertigt die Niederschrift der Versammlungen. Der Verantwortliche für die Freizeitreiter ist für die Betreuung und die Pflege des Freizeitreitsportes zuständig. Er hat im Sinne des § 2 das Freizeitreiten zu fördern. Ferner obliegt ihm die Pflicht, die Reitwege und deren Pflege mit den Behörden und Eignern im Sinne des Freizeitreitens festzulegen.

Der Jugendwart hat die Jugend des Vereins zu betreuen, insbesondere den Gemeinschaftssinn, die staatbürgerliche Verantwortung und die Liebe zur Natur und Heimat zu fördern. Die Jugendwarte der Vereine des Kreises bzw. Bezirkes wählen den Kreis- bzw. Bezirksjugendwart und dessen Stellvertreter.

 

2. Die Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich wenigstens 14 Tage vorher.

b) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf oder müssen, wenn Anträge von wenigstens 1/3 der Mitglieder vorliegen, vom Vorsitzenden einberufen werden.

c) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (außer bei der Wahl des Vorsitzenden, hier entscheidet das Los).

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Wahl des Vorsitzenden, stellvertr. Vorsitzenden, Geschäftsführers, Verantwortlichen für die Freizeitreiter, Kassenführers und die Bestellung des Reitlehrers, zeitlos.

2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, sowie Entlastung des Vorstandes.

3. Festsetzung der Beiträge und Gebühren,

4. Beschlußfassung über die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,

5. Wahl der Rechnungsprüfer,

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Tagesordnung sie vorsieht; sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder, bei mindestens 50 % Präsenz der ordentlichen Mitglieder.

Satzungsänderungen, die aufgrund behördlicher oder gesetzl. Anordnungen erforderlich sind, können durch den Vorstand beschlossen werden.

§ 10   Mitgliedsbeitrag

 Jedes ordentliche oder außerordentliche Mitglied hat an den Verein einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen grundsätzlich einen verbilligten Beitrag, der im Höchstfall die Hälfte des normalen Mitgliedsbeitrages umfaßt.

§ 11   Geschäftsjahr und Rechnungslegung

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit Schluß des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen, der Vermögensstand aufzunehmen und ein Geschäftsbericht anzufertigen. Die Jahresrechnung ist den Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Ausgaben verwendet werden. Die Ausschüttung von Überschüssen an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Auch dürfen diese in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf niemanden durch zweckfremde Ausgaben oder überhöhte Vergütungen begünstigen.

§ 12   Auflösung des Vereins

 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlußfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei mindestens 50 % Präsenz der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an den Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege der Reiterei zu verwenden hat. Die Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gilt das Vorstehende gleichfalls.